FG Düsseldorf vom 11.05.2022 – 2 K 3400/18 G, GmbH-StB 2023, 21
Eine Zerlegung erfolgt, wenn die steuerpflichtige Person während eines Erhebungszeitraumes mehrere Betriebsstätten unterhalten hat.
Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.
Nicht ausreichend ist hierfür die Anmietung von Spinden zur Verwahrung persönlicher Gegenstände der beschäftigten Personen. Denn die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände der beschäftigten Personen dient nicht der Tätigkeitsausübung des Unternehmens.
Auch besteht am Ort des statuarischen Sitz des Unternehmens nicht schon allein deswegen eine Betriebsstätte.