§ 10a GewStG: Verschmelzung einer Mutterpersonengesellschaft auf eine Tochterpersonengesellschaft

BFH vom 12.05.2016 – IV R 29/13, GmbHR 2016, 1111

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Maßgebend ist dabei nach § 10 GewStG in zeitlicher Hinsicht der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen wird, für den der Steuermessbetrag festgesetzt wird, § 10a S. 6 GewStG.

Der so ermittelte maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 10a S. 1 GewStG um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Bei Mitunternehmerschaften ist nach § 10a S. 4 GewStG der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag entsrpechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Vorabgewinne sind nicht zu berücksichtigen. Die vortragsfähigen Fehlbeträge sind nach § 10a S. 6 GewStG gesondert festzustellen nd nur soweit sie gesondert festgestellt wurden, bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages des folgenden Erhebungszeitraumes zu berücksichtigen. Die Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages erfolgt nach § 10a S. 2 GewStG bis zum Betrag von EUR 1 Mio. uneingeschränkt und darüber hinaus in Höhe von bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume. Die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages verbleibenden Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG zu Schluss des Erhebungszeitraumes gesondert festzustellen.

Die Geltendmachung eines Gewerbeverlustes setzt bei Personenunternehmen den Fortbestand der Unternehmensidentität und der Unternehmeridentität voraus, BFH vom 17.01.2019 – III R 35/17, BStBl. 2019 II 407.

Wird ein Unternehmen von einer Kapitalgesellschaft auf eine Mitunternehmerschaft übertragen, steht der Geltendmachung des Verlustes der Kapitalgesellschaft durch die Mitunternehmerschaft jedenfalls eine fortbestehende Tätigkeit der Kapitalgesellschaft entgegen, die über die Verwaltung der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft hinausgeht, BFH vom 17.01.2019 – III R 35/17, BStBl. 2019 II 407.

Verbleibt indes keine eigene operative Tätigkeit bei der übertragenden Kapitalgesellschaft, kommt es zum Übergang des Verlustes auf die aufnehmende Mitunternehmerschaft, so schon Abschn. 68 Abs. 4 S. 6 GewStR 1998 sowie für den Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung OFD Frankfurt vom 19.07.2011, DStR 2011, 2154; OFD Magdeburg vom 06.03.2012, DStR 2012, 1088; a.A. FM NRW vom 27.01.2012, FR 2012, 238. Dem liegt zu Grunde, dass nach § 24 Abs. 4 1. HS in Verbindung mit § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 1. HS UmwStG der übernehmende Rechtsträger in die Stellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Damit kann unter den Voraussetzungen des § 10a GewStG der Verlust auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.

Die Mitunternehmerschaft kann daher den Verlust der Kapitalgesellschaft geltend machen, wenn Unternehmensidentität und Unternehmeridentität gewahrt sind.

Unter Unternehmensidentität ist zu verstehen, dass im Kürzungsjahr der bestehende Betrieb mit dem Betrieb identisch sein muss, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat, BFH vom 28.04.1977 – IV R 165/76, BStBl. 1977 II 666. Das ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer, BFH vom 28.04.1977 – IV R 165/76, BStBl. 1977 II 666, der den Übergang eines Verlustes auf ein anderes Unternehmen verbietet, BFH vom 23.02.2017 – III R 35/14, BStBl. 2017 II 757.

Im Fall einer Mitunternehmerschaft ist dazu auf die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Betätigung abzustellen, BFH vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BStBl. 2017 II 1138. Ob die Identität geblieben ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale. Dabei ist insbesondere auf die Art der Betätigung, den Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, die Zusammensetzung des Aktivvermögens abzustellen, BFH vom 11.10.2012 – IV R 38/09, BStBl. 2013 II 958. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang bestehen, BFH vom 11.10.2012 – IV R 38/09, BStBl. 2013 II 958.

Bei Kapitalgesellschaften besteht die Unternehmensidentität grundsätzlich unabhängig von Veränderungen des Unternehmens, BFH vom 17.01.2019 – III R 35/17, BStBl. 2019 II 407. Denn nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG ist die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang eine gewerbliche. Das wurde höchstrichterlich für die Fall der Wiederbelebung einer Kapitalgesellschaft nach dem Verlust der Vermögenswerte durch Zuführung von Mitteln durch Neugesellschafter ebenso bejaht, BFH vom 29.10.1986 – I R 318-319/83, BStBl. 1987 II 310, wie für den Fall der Sitzverlegung und Änderung des Unternehmenszwecks, BFH vom 25.11.2009 – I R 18/08, BFH/NV 2010, 941; BFH vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BStBl. 2017 II 1138. Dieses Verständnis der Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft verhindert jedoch nicht das Übergehen eines Verlustvortrages von einer Kapitalgesellschaft auf eine Mitunternehmerschaft. Denn im Fall des vollständigen Übergangs des Betriebs auf eine Mitunternehmerschaft bleibt steuerlich lediglich eine leere Hülle zurück. Dem steht nicht entgegen, dass die Kapitalgesellschaft künftig die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft bilanziert, da die Beteiligung steuerlich nach der sog. Spiegelbildmethode behandelt wird, BFH vom 15.07.2021 – IV R 36/18, BFHE 274, 55.

Darüber hinaus setzt der Verlustabzug die Unternehmeridentität voraus, denn bei einem Unternehmerwechsel entfällt der Verlustabzug nach § 10a S. 8 GewStG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 GewStG. Im Fall einer Mitunternehmerschaft hängt die Unternehmeridentität von der Identität der Gesellschafter ab, BFH vom 24.04.2014 – IV R 34/10, BStBl. 2017 II 233. Folge der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung ist, dass bei Ausscheiden einer mitunternehmerisch verbundenen Person der Verlustabzug nach § 10a GewStG verloren geht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt, BFH vom 16.05.2011 – IV R 11/08, BStBl. 2011 II 903. Das gilt selbst dann, wenn die mitunternehmerisch verbundene Person ihren Gesellschaftsanteil auf eine Schwestergesellschaft überträgt, der das Vermögen der ursprünglichen Gesellschaft sodann anwächst, BFH vom 11.10.2012 – IV R 3/09, BStBl. 2013 II 176. Die für eine juristische Sekunde entstehende doppelstöckige Struktur sperrt die Unternehmeridentität. Auch die Verschmelzung der Muttergesellschaft eine Schwesterkapitalgesellschaft lässt die Mitunternehmeridentität entfallen. Die Fokussierung auf die mitunternehmerisch beteiligte Person führt allerdings auch dazu, dass ein identitätswahrender Formwechsel der Mutter-personen-gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft den Verlustvortrag der Tochtergesellschaft nicht tangiert. Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein vom 28.09.2016 – 2 K 41/16, DStR 2017, 803 – rkr – gilt das auch für den umgekehrten Fall des Formwechsels einer Mutter-kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Dem steht auch § 18 Abs. 1 S. 2 UmwStG nicht entgegen, der einen Verlustübergang von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft verhindert, denn dieser gilt nur für die formwechselnde Gesellschaft und nicht für deren Tochtergesellschaft. Auch ein Gesellschafterwechsel bei der Obergesellschaft keine Auswirkungen auf die Gewerbeverlust der Enkelgesellschaft hat. Denn die Unternehmeridentität der Enkelgesellschaft bestimmt sich allein anhand der Gesellschafterstellung der Tochtergesellschaft, R10a.3 Abs. 3 S. 1 GewStR 2009. Aber auch im Fall der Abwärtsverschmelzung einer Mutterpersonengesellschaft auf ihre Tochterpersonengesellschaft entfällt die Unternehmeridentität, da die Muttergesellschaft nicht nur Mitunternehmerin, sondern auch Trägerin des gewerbesteuerlichen Verlustes ist, BFH vom 03.05.1993 – GrS 3/92, BStBl. 1993 II 616.

Bei Kapitalgesellschaften ist Unternehmeridentität auch dann noch gewahrt, wenn diese Objekt identitätswahrender Umwandlungen sind.

§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG / § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: gewerblicher Grundstückshandel – Aufteilung von Bestandsimmobilien und Veräußerung der geschaffenen Eigentumswohnungen

FG Berlin-Brandenburg vom 07.01.2014 – 6 K 6207/11, EFG 2014, 780

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Zu den Gewerbebetrieben im Sinne der Norm zählen auch die Aktivitäten im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Unter diesen Voraussetzungen liegt ein originärer Gewerbebetrieb vor.

Ist ein Unternehmen originär gewerblich tätig, ist diesem Unternehmen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen.

Die Veräußerung eines Grundstücks kann dabei als letzter Akt der Fruchtziehung aus der zu erhaltenden Substanz noch Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung sein. Sie kann aber auch Teil eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf besteht. In diesem Fall kommt es der steuerpflichtigen Person wohl auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung an, BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BStBl. 1995 II 617.

Konkret sei das der Fall, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze).

Außerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren besteht die Vermutung, dass bei Anschaffung bzw. Errichtung kein bedingter Verkaufsvorsatz vorhanden war. In diesen Fällen können jedoch andere Gründe für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Indizien für eine solche Annahme ist die Kenntnis des Marktes, eine Vollfinanzierung und die Bildung von Wohneigentum bei Errichtung. Außerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren liegt in der Regel kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

Videowand: Abgrenzung Werkvertrag (§ 631 BGB), Dienstvertrag und Mietvertrag

BGH vom 26.03.2008 – X ZR 70/06, NJW-RR 2008, 1155

Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifikation der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung der Leistung im Vertrag.

Ob eine vertragliche Vereinbarung dem Dienstvertrags- oder dem Werksvertragsrecht unterfällt, bestimmt danach, ob eine Dienstleistung als solche oder ob das Arbeitsgebnis, also der Arbeitserfolg, geschuldet wird. Darüber hinaus unterliegt ein Vertrag dem Mietvertragsrecht, wenn er auf die Gewährung des Gebrauchs einer Sache gerichtet ist.

Die Verpflichtung zur Präsentation von Werbespots auf einer Videotafel unterliegt dem Werkvertragsrecht, BGH vom 19.06.1984 – X ZR 93/83, NJW-RR 1984, 2406. Denn die Videowand wird nicht zeitweise überlassen und es wird auch nicht lediglich eine Arbeitsleistung geschuldet. Die Verpflichtung der leistenden Person ist auf den Präsentationserfolg gerichtet.