BMF vom 14.01.2022 – IV C2 – S 2770/20/10001, BStBl. 2022 I 160
Nicht streitergeblich war die Aussage des BFH:
Die Aufwärtsabfärbung ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich im Halten von Anteile an anderen Personengesellschaften besteht und die Oberpersonengesellschaft kein weiteres Vermögen hat, das zur Einkünfteerzielung dient.