Senatswechsel beim BFH

RiBFH Dr. Christian Graw wechselt vom IX. Senat in den IV. Senat.

In den Zuständigkeitsbereich des IV. Senates fallen:

1. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Feststellungen nach § 35 Abs. 2 und 4 EStG/§ 35 Abs. 3 EStG a.F. für alle Mitunternehmerschaften, mit Ausnahme der Nummern 2 und 3 beim VI. Senat.


2. Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.


3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1 und 2.


4. Kraftfahrzeugsteuer.