- § 1a KStG-E eröffnet Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit sich als Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen [Folgeänderung des § 5 Abs. 1 GrEStG]
- Umwandlungsteuerrechtliche Änderungen
- Ersatz der Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch Einlagelösen
- Verlängerung der Fristen nach § 6b EStG und § 7g EStG
Beschluss des Bundesrates: Ende Juni 2021