BMF-Schreiben vom 16.03.2021
Weicht das FInanzamt im Nachgang zu einer Außenprüfung von der bisherigen Qualifikation der Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG, oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, ab, führt das in aller Regel zu gegenläufigen Steuerzahlungen betreffend die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer, die jeweils verzinst werden.
Dabei unterliegen Erstattungszinsen der Besteuerung als Betriebseinnahmen oder der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG. Gegenläufig unterliegen die Nachzahlungszinsen dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG.
Mit Schreiben vom 16.03.2021 greift die FInanzverwaltung dieses Problem auf und nennt eine solche Konstellation in Abweichung zum Vorgängerschreiben vom 05.10.2000, BStBl. 2000 I 1508, als Grund für eine sachliche Billigkeitsmaßnahme und erlaubt die Verrechnung der gegenläufigen Zinsen. Der Besteuerung unterliegt damit nur noch ein positiver Zinsüberhang.