§ 8 Nr. 1 lit. a, d, e und f GewStG: Keine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 AO mehr insoweit.

gleichlautende Ländererlasse vom 06.02.2023, BStBl. 2023 I 215

Mit Entscheidungen vom 12.01.2017 – IV R 55/11, BStBl. 2017 II 725 und vom 14.06.2018 – III R 35/15, BStBl. 2018 II 662 hatte der Bundesfinanzhof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 lit. a, d, e und f geäußert. Die gegen die Entscheidung vom 14.06.2018 – III R 35/15, BStBl. 2018 II 662 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 05.09.2021 – 1 BvR 2150/18 durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit bestehen keine Gründe für eine vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages hinsichtlich der genannten Hinzurechnungstatbestände.