§ 3 Nr. 13 GewStG: zur Anwendung der Vorschrift auf Kapitalgesellschaften, deren Zweck die Übernahme von Dozenturen durch eigenes Person

FG Düsseldorf vom 10.08.2023 – 9 K 1130/22 G

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften. Damit unterliegen auch Tätigkeiten der Gewerbesteuer, die einkommensteuerrechtlich nicht als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG sowie des § 15 Abs. 3 EStG qualifizieren würden.

Auch um die damit einhergehende überschießende Wirkung abzumildern sieht das Gewerbesteuerrecht in § 3 GewStG Befreiungstatbestände vor.

Nach § 3 Nr. 13 GewStG sind von der Gewerbesteuer bestimmte Einrichtungen befreit, soweit von ihnen unmittelbar zu Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen a) als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder b) auf einen Beruf oder eine genauer definierte Prüfung vorbereiten.

Der Begriff der Einrichtung beschreibt eine personelle, organisatorische und sachliche Einheit. Er ist nicht steuerobjektbezogen, sondern kann sich auf einen Teilbereich des Steuerobjektes beschränken. Er ist zudem nicht an eine Rechtsform geknüpft.

Eine Einrichtung ist berufsbildend, wenn sie ihrer Art und ihren Zielen nach der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dient. Das ist der Fall, wenn sie spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, BFH vom 18.09.2003 – V R 62/02, BStBl. 2004 II 252 zur parallelen Fragestellung zu § 4 Nr. 21 UStG.

Dieses weite Verständnis des Tatbestandsmerkmals der berufsbildenden Einrichtungen trägt dem bildungspolitischen Zweck der Regelung Rechnung. Dieser liegt darin, private Ausbildungseinrichtungen wie öffentliche, gemeinnützige und freiberufliche Institute nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das dient dazu dem Bildungsauftrag ohne einen Kostenfaktor Gewerbesteuer nachzukommen. Auch dient die Befreiung der Herstellung der Wettbewerbsneutralität.

Nicht erforderlich ist es, dass die Einrichtung über eigene Unterrichtsräume oder andere Vorrichtungen verfügt, einen klassischen Schulbetrieb unterhält oder die zu unterrichtenden Personen Vertragspartner der die Leistung erbringenden Einrichtung sind. Insoweit löst sich das Gewerbesteuerrecht vom Umsatzsteuerrecht, welches eine Vertragsbeziehung zwischen dem steuerpflichtigen Unternehmen und der zu unterrichtenden Person im Rahmen des § 4 Nr. 21 UStG (A 4.21.2 Abs. 2 UStAE, BStBl. 2010 I 846) fordert.

Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit dient in diesem Zusammenhang der Beschreibung der Art und Weise, in der die Leistung bei der Erfüllung der Schul- und Bildungszwecken der Einrichtung eingesetzt wird. Es bezieht sich nicht auf den Leistungsinhalt. Damit dienen solche Leistungen dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken, BFH vom 26.05.2021 – V R 25/20, BStBl. 2022 II 313.

Die Rechtsfolge der Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich auf die steuerfreie Leistung, insoweit die Leistung ihrer Art nach allgemeine Schulbildung oder Berufsausbildung- oder Berufsfortbildung fördert, ergänzt oder erleichtert, ohne dass eine weitere Leistung dazwischengeschaltet wird, FG Münster vom 31.08.2019 – 9 K 2097/14 G, EFG 2016, 48.