§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Verwendung einer im Rahmen der Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft überlassenen Immobilie für Zwecke der Besitzgesellschaft

BFH vom 25.02.2026 – IV B 31/25

[Vorinstanz: FG Münster vom 27.06.2025 -12 K 1075/22 G, F]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist daher ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig ist. Gewerblich tätig im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung auch das Besitzunternehmer, denn ihm werden die Merkmale der Gewerblichkeit des Betriebsunternehmens im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zugerechnet (Merkmalszurechnung).

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Betriebsunternehmen die nämliche Immobilie ausschließlich für Zwecke des Besitzunternehmens verwendet, wenn das Betriebsunternehmen sich im Übrigen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.

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