BFH vom 16.07.2020 – IV R 30/18, BStBl. 2021 II 939
[Vorinstanz: FG München vom 31.05.2017 – 9 K 3183/15, NWB BAAAH-03914]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Der Hinzurechnung nach § 8 GewStG unterliegen die in § 8 GewStG genannten Beträge, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Bei steuerlichen Mitunternehmerschaften bedeutet das, dass auch die im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen verbuchten Geschäftsvorfällen Gegenstand der Hinzurechnung sein können.
Nach § 8 Nr. 1 lit. a S. 1 GewStG unterliegen Entgelte für Schulden der Hinzurechnung. Schulden im Hinzurechnungskontext sind rechtlich entstandene oder wirtschaftlich verursachte Belastungen des Vermögens, die als betrieblich veranlasste Verpflichtung gegenüber einem anderen bestehen, BFH vom 16.11.2023 – III R 27/21, BStBl. 2024 II 292. Zu den Schulden gehören daher auch die Darlehen für den Erwerb der mitunternehmerischen Beteiligung. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen können daher Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 lit. a GewStG sein.
Entgelte für Schulden sind Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung beziehungsweise die Inanspruchnahme von Fremdkapital, BFH vom 16.11.2023 -III R 27/21, BStBl. 2024 II 292; BFH vom 18.12.2019 – III R 33/17, BFH/NV 2020, 781; BFH vom 06.06.2013 – IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810; BFH vom 29.03.2007 – IV R 55/05, BStBl. 2007 II 655.
Von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG sind jedoch nach § 19 Abs. 3 GewStDV die Entgelte für Schulden ausgenommen, die bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 KWG entfallen. In der Literatur wird daher vertreten, dass die Finanzierungskosten der betreffenden Finanzdienstleistungen selbst betreffen. Konkret sind das die Schuldentgelte, die auf Ebene des Finanzdienstleistungsinstitutes für die eigenen Geschäfte anfallen. Die Privilegierung sei daher auf die Schuldentgelte im Gesamthandsvermögen beschränkt. Das Gericht folgt damit der Literatur, Hofmeister in Blümich, GewStG, § 8 Rn. 115; Köster in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 lit. a GewStG, Rn. 247 sowie Schnitter in Frotscher/Drüen, GewStG, § 8 GewStG, Rn. 117. Dem folgte auch das FG München vom 31.05.2017 – 9 K 3183/15, NWB BAAAH-03914, das für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 4 GewStDV eine unmittelbare Verbindung der Entgelte für Schulden mit der Finanzdienstleistung voraussetzt.
Dieser Rechtsprechung ist der BFH in der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht gefolgt. Der BFH geht vielmehr von einem weiteen Verständnis des § 19 Abs. 4 GewStDV aus. Dem liegt wirtschaftlich zu Grunde, dass Finanzdienstleistungsunternehmen ihren Gläuber einen Zins für die Überlassung von Kapital und nicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen gewähren. Ein unmittelbares Entfallen der Entgelte auf Finanzdienstleistungen ist daher nicht geboten.
Nach Ansicht des BFH findet § 19 Abs. 4 GewStDV auch auf indirekt zuordnenbare Aufwendung Anwendung, wenn diese den privilegierten Finanzdienstleistungen nach einem sachgerechten Verteilungsschlüssel zugerechnet werden können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es sich um Aufwendungen handelt, denen die Finanzierung der Einlage zu Grunde liegt, die der Mitunternehmer geleistet hat und das Finanzdienstleistungsinstitut ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 KWG erbringt.