§ 21 Abs. 3 FVG: Anordnungskompetenz betreffend die Teilnahme gemeindebediensteter Personen an der Außenprüfung

BFH vom 23.01.2020 – III R 9/18 [Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19.01.2019 -1 K 2190/17 AO]

Die Anordnungskompetenz zur Teilnahme eine gemeindebediensteten Person an einer Außenprüfung liegt beim staatlichen Finanzamt.

Den Gemeinden steht keine eigene Anordnungskompetenz zu,Anschluss an BVerwG vom 27.01.1955 – 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357. Denn den Gemeinden steht kein eigenes Prfüungsrecht zu. Sie dürfen lediglich an den Prüfungen der staatlichen Finanzverwaltung teilnehmen. Die Teilnahme an einer Außenprüfung können und müssen die Gemeinden gegenüber dem staatlichen Finanzamt einfordern.

Die Anordnung der Teilnahme einer gemeindebediensteten Person ist ein selbständig anfechtsbarer Verwaltungsakt (Prüfungsanordnung).

Gemeindebediensteten Personen im Sinne der Regelung zur Teilnahme an der Außenprüfung können nur Amtsträger im Sinne des § 7 Nr. 1 und Nr. 2 AO sein. Diese unterliegen dem – strafbewährten – verlängerten Schutz des Steuergeheimnisses.

Im Fall einer Interessenskollision kann es zum Ausschluss der Teilnahme einer gemeindebediensteten Person kommen, vgl. hierzu BFH/NV 2017, 1009

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