§ 8 Nr. 1 lit. d GewStG: Anmietung von Werbeträgern

BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22, FR 2025, 334

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022 – 5 K 5101/20, EFG 2023, 273]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen / unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Fünftel / der Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen setzt den Bestand eines Nutzungsvertrages voraus, der im Kern ein Miet- oder Pachtverhältnis im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist, BFH vom 01.06.2022 – III R 56/20, BStBl. 2023 II 875; BFH vom 23.03.2023 – III R 5/22, BStBl. 2023 II 923. Dabei charakterisiert der Mietvertrag nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB in der Verpflichtung der vermietenden Partei die Mietsache der mietenden Partei im einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigenten Zustand zu überlassen und während der Mietdauer in diesem Zustand zu erhalten. Der Pachtvertrag umfasst darüber hinaus die Verpflichtung der nutzenden Parte den Genuss der ordnungsgemäß zu ziehenden Früchte nach § 581 Abs. 1 S. 1 BGB zu gewähren.

Enthält eine vertragliche Abrede über die miet- und pachtrechtlichen Hauptpflichten hinaus weitere Pflichten, sind diese für ein Einordnung des Vertragswerkes nach dem zivilrechtlichen Verständnis der Vertragsqualifikation unerheblich, wenn es sich lediglich um Nebenpflichten handelt. Enthält das Vertragswerk weitere Hauptpflichten, die einem anderen Vertragtypen als dem Miet- oder Pachtvertrag zuzuordenen sind, führt das zu einem Vertrag eigener Art, wenn die vertraglichen Pflichten als Einheit zu verstehen sind, die nicht voneinander getrennt werden können, BFH vom 23.03.2023 – III R 5/22, BStBl. 2023 II 923. Überwiegen die miet- und pachtrechtlichen Hauptpflichten in einem solchen Vertrag dergestalt, dass sie dem Vertrag das Gepräge geben, liegt ein Miet- oder Pachtvertrag vor. Sind die vertraglichen Pflichten voneinander trennbar, sind die einzelnen Vertragsbestandteile gesondert voneinander zu beachten und einzuordnen.

Ob das zur Benutzung überlassen Wirtschaftsgut dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsgegenstand und soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen, BFH vom 29.11.1972 – I R 178/70, BStBl. 1973 II 149; BFH vom 25.07.2019 – III R 22/16, BStBl. 2020 II 51. Dabei darf die Fiktion nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- und Pachtverhältnis ersetzenen Eigentums gebietet, BFH vom 30.03.1994 – I R 123/93, BStBl. 1994 II 810.

Selbst wenn der (abstrakte) Geschäftsgegenstand nicht auf die Vermarkung der konkreten Gegenstände gerichtet ist, kann das Vorhalten der Gegenstände aus dem Geschäftsgegenstand heraus geboten sein.

Soweit die steuerpflichtige Person im Rahmen der (konkreten) betrieblichen Verhältnisse kontinuierlich für ihre Produkte oder Dienstleistungen wirbt, dient das der Vermarktung des eigenen Leistungsangebotes.

Anlagevermögen wäre in diesem Fall anzunehmen, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter längerfristig oder gleichartige austauschbare Wirtschaftsgüter wiederholt kurzfristig genutzt worden wären. Wiederholt kurzrfristige Nutzungen begründen die Zuordnung zum Anlagevermögen jedoch nur dann ,wenn sie mit gewisser Häufigkeit und einem erheblichen zeitlichen Gesamtumfang (Dauer) vorgenommen worden wären.

Nicht zulässsig ist die Vorstellung einer An- und Verkaufs des Wirtschaftsgutes anstelle der Begründung des Miet- oder Pachtverhältnisses zur Prüfung der Anlagevermögensqualität.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Überlassung von Betriebsvorrichtungen und Erbringung von Reinigungs- und Bewachungsleistungen

FG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2022 – 6 K 6066/21, SAAAJ-37708

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG auf Grundlage des nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinns, der entsprechend dem Wesen der Gewerbesteuer zu modifizieren ist, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung).

Zweck der Vorschrift ist die Herstellung einer rechtsformneutralen Besteuerung von Immobiliengesellschaften, BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262. Denn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ist grundsätzlich vermögensverwaltender Art und unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Eine Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit kann sich jedoch aus der Rechtsform der Immobiliengesellschaft ergeben. Für diesen Fall gewährt § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG eine Kürzung.

Die Kürzung setzt voraus, dass die Tätigkeit der gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft die Grenzen der Vermögensverwaltung nicht überschreitet. Das wäre der Fall, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels verwirklichen würde.

Tatbestandliche Voraussetzung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist sodann, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Die Begriffe verwalten und nutzen beschreiben allgemein die Vermögensverwaltung und stellen zugleich klar, dass alle typischen Hauptpflichten und Nebenpflichten eines Miet- und Pachtvertrages Teil der begünstigten Tätigkeit sind. Nur darüber hinausgehende, atypische Pflichten können einer erweiterten Grundbesitzkürzung im Wege stehen. Zu den nutzungsvertraglichen Nebenpflichten gehört die Reinigung von Gemeinschaftsflächen durch die nutzungsüberlassende Person. Nur wenn die Reinigungsleistung darüber hinausgeht, kann die Reinigungsleistung zur Hauptpflicht erstarken, so im Fall des FG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 – 8 K 8320/17, EFG 2020, 1629; BFH vom 17.01.1961 – I 53/60 S, BStBl. 1961 III 233.

Über die typischen Vertragspflichten hinaus gehen Bewachungsleistungen, BFH vom 12.03.1964 – IV 136/61 S, BStBl. 1964 III 364, FG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2019 – 8 K 8055/17, DStR 2020, 859. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Bewachung des Objektes im eigenen Interesse und damit zum Schutz des Objektes erfolgt, BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, BStBl. 2017 II 175. Erstreckt sich die Bewachung auch auf Besitz und Eigentum der nutzenden Personen, steht das der erweiterten Kürzung [Anmerkung: entgegen der Rechtsprechung BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, BStBl. 2017 II 175] entgegen. Welchen Zweck die Bewachung eines Objektes verfolgt, ist an den konkreten Gegebenheiten festzumachen. Dabei wird die Lage des konkreten Objektes ebenso wie dessen Frequentierung durch Laufkundschaft sowie Besonderheiten des Objektes zu berücksichtigen sein.

Der Begriff des Grundbesitzes ist bewertungsrechtlich zu verstehen. Zum Grundvermögen gehören daher nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden sowie die Gebäude. Nicht zum Grundbesitz gehört ausweislich § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG die sog. Betriebsvorrichtung selbst dann, wenn es sich um wesentliche Grundstücksbestandteile nach §§ 93f. BGB handelt. Das sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, mittels derer das Gewerbe der nutzenden Partei unmittelbar betrieben wird, BFH vom 28.02.2013 – III R 35/12, BStBl. 2013 II 606. Keine Betriebsvorrichtungen liegen vor, wenn die Vorrichtungen im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, BFH vom 24.03.2006 – III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130.

Werden neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes weitere Tätigkeiten ausgeübt, ist es unerheblich, ob diese mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden; schädlich ist bereits die bloße Verrichtung der Tätigkeit. Würden sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, läge allerdings bereits eine, die erweiterte Grundbesitzkürzung per se ausschließende gewerbliche Tätigkeit vor. Fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine kürzungsschädliche Tätigkeit vor, die selbst nicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzuordnen ist und auch keine unschädliche Nebentätigkeit darstellt.

Nicht kürzungsschädlich sind ausnahmsweise Tätigkeiten, die als zwingender Teil einer wirtschaftlich sinnvoll [Anmerkung: Es ist unklar, ob der Begriff „wirtschaftlich sinnvoll“ im Sinne einer Rendite oder im Sinne einer technischen Nutzung des Grundbesitzes zu verstehen ist.] gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind, BFH vom 22.10.2020 – IV R 4/19, BStBl. 2022 II 87. Jedenfalls liegt ein solcher Fall nicht vor, wenn eine mietende Partei die entsprechenden Anlagen in Eigenregie tatsächlich ersetzt und betreibt.

Das Gesetz führt des weiteren Tätigkeiten auf, die neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundvermögens ausgeführt werden können, ohne dass die erweiterte Grundbesitzkürzung zu versagen ist. Allerdings unterliegt der hieraus resultierende Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG nicht der Kürzung, BFH vom 18.12.2019 – III R 36/17, BStBl. 2020 II 405. Unschädlich ist demnach, dass eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichtet und veräußert oder Wohnungsbauten betreut werden.