FG Hamburg vom 16.02.2016 – 2 K 54/13, EFG 2016, 747
Die erweiterte Grundbesitzkürzung setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Der gewerbesteuerliche Begriff des Grundbesitzes ist deckungsgleich mit dem bewertungsrechtlichen Begriff des Grundvermögens. Der bewertungsrechtliche Grundvermögensbegriff in § 68 BewG definiert zuerst einmal in Abs. 1 Nr. 1, dass zum Grundvermögen
- der Grund und Boden,
- die Gebäude,
- die sonstigen Bestandteile und
- das Zubehör gehören.
Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn es sich hierbei um wesentliche Bestandteile handelt.
Ist eine Sache zu den mit einer anderen Sache verbunden, die als Hauptsache angesehene werden kann, ist die Sache Bestandteil der Hauptsache. Ein wesentlicher Bestandteil liegt nach § 93 BGB vor, wenn dieser nicht vom Rest getrennt werden kann, ohne dass er oder die übrige Sache zerstört oder im Wesen verändert wird. Nach § 94 Abs. 1 BGB gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen wesentliche Bestandteile. Das sind insbesondere Gebäude sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, § 94 Abs. 2 BGB.
Wird eine Sache mit einem Grundstück derart fest verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, erstreckt sich das Eigentum am Grundstück auch auf die Sache, § 946 BGB. Die Person, die die andere Sache mit dem Grundstück verbindet verliert also ihr Eigentum, sollte sie nicht zugleich auch Eigentümerin des Grundstücks sein.
Werden Sachen allerdings lediglich vorübergehend mit einem Grundstück verbunden, werden sie nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB keine Bestandteile des Grundstücks. Das gilt gleichermaßen im Fall der vorübergehenden Verbindung einer Sache mit einem Gebäude, § 95 Abs. 2 BGB.
Für den Fall, dass eine mietende bzw. pachtende Person eine Sache mit einem Grundstück bzw. einem Gebäude verbindet, verliert sie nicht das Eigentum an der Sache, wenn die Verbindung lediglich vorübergehend ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn
- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Sache kürzer ist als die Miet- bzw. Pachtdauer,
- die Sache am Ende der Überlassung durch die nutzende Person entfernt werden muss oder darf, BFH vom 07.10.1997 – VIII R 63/95, BFH/NV 1998, 1202,
- die mietende Person nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf Entschädigunbg in Höhe des Restwertes der Einbauten hat, BFH vom 28.07.1993 – I R 88/92, BStBl. 1994 II 164.
Das Finanzgericht spricht insoweit von einem jedenfalls wirtschaftlichen Eigentum der mietenden bzw. pachtenden Person.
Verbindet also eine mietende / pachtende Person eine Sache mit dem Grundstück dergestalt, dass sie ihr Eigentum an der Sache nicht verliert, ist diese Sache nicht Gegenstand der Grundstücksüberlassung und ist daher auch kein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitgebot der erweiterten Kürzung.
In diesem Fall ist auch unerheblich, ob ein Wirtschaftsgut nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG nicht zum Grundvermögen rechnet, sondern ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut bildet. Stünde das Wirtschaftsgut jedoch bereits vor seiner Verbindung oder aufgrund der Rechtsfolge des § 946 BGB im Eigentum der zur Nutzung überlassenden Person, läge neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes auch die Verwaltung und Nutzung eigenen beweglichen Vermögens vor, was einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot bedeuten würde, BFH vom 26.02.1991 – I R 53/90, BStBl. 1992 II 738. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsvorrichtung ist allerdings, dass der ausgebübte Gewerbebetrieb der mietenden / pachtenden Person unmittelbar mit dieser Sache betrieben wird, BFH vom 28.02.2013 – III R 35/12, BStBl. 2013 II 606.
Handelt es sich bei der Sache lediglich um Zubehör, tritt die Rechtsfolge des § 946 BGB nicht ein. Steht dieses daher im Eigentum der Person, die die das Grundstück nutzt, hat das keine Auswirkungen auf die erweiterte Kürzung bei der Person, die das Grundstück zu eigen hat. Ist jedoch die Person, in deren Eigentum das Grundstück steht, auch Eigentümerin des Zubehörs, ist das Zubehör auch Gegenstand der Nutzungsüberlassung. Es zählt aber nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG zum Grundvermögen und ist daher unschädlicher Teil der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundvermögens.