§ 8 Nr. 1 lit. d GewStG: Anmietung von Werbeträgern

BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22, FR 2025, 334

[Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022 – 5 K 5101/20, EFG 2023, 273]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 8 Nr. 1 lit. d / e GewStG sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen / unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Fünftel / der Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen setzt den Bestand eines Nutzungsvertrages voraus, der im Kern ein Miet- oder Pachtverhältnis im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist, BFH vom 01.06.2022 – III R 56/20, BStBl. 2023 II 875; BFH vom 23.03.2023 – III R 5/22, BStBl. 2023 II 923. Dabei charakterisiert der Mietvertrag nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB in der Verpflichtung der vermietenden Partei die Mietsache der mietenden Partei im einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigenten Zustand zu überlassen und während der Mietdauer in diesem Zustand zu erhalten. Der Pachtvertrag umfasst darüber hinaus die Verpflichtung der nutzenden Parte den Genuss der ordnungsgemäß zu ziehenden Früchte nach § 581 Abs. 1 S. 1 BGB zu gewähren.

Enthält eine vertragliche Abrede über die miet- und pachtrechtlichen Hauptpflichten hinaus weitere Pflichten, sind diese für ein Einordnung des Vertragswerkes nach dem zivilrechtlichen Verständnis der Vertragsqualifikation unerheblich, wenn es sich lediglich um Nebenpflichten handelt. Enthält das Vertragswerk weitere Hauptpflichten, die einem anderen Vertragtypen als dem Miet- oder Pachtvertrag zuzuordenen sind, führt das zu einem Vertrag eigener Art, wenn die vertraglichen Pflichten als Einheit zu verstehen sind, die nicht voneinander getrennt werden können, BFH vom 23.03.2023 – III R 5/22, BStBl. 2023 II 923. Überwiegen die miet- und pachtrechtlichen Hauptpflichten in einem solchen Vertrag dergestalt, dass sie dem Vertrag das Gepräge geben, liegt ein Miet- oder Pachtvertrag vor. Sind die vertraglichen Pflichten voneinander trennbar, sind die einzelnen Vertragsbestandteile gesondert voneinander zu beachten und einzuordnen.

Ob das zur Benutzung überlassen Wirtschaftsgut dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsgegenstand und soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen, BFH vom 29.11.1972 – I R 178/70, BStBl. 1973 II 149; BFH vom 25.07.2019 – III R 22/16, BStBl. 2020 II 51. Dabei darf die Fiktion nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- und Pachtverhältnis ersetzenen Eigentums gebietet, BFH vom 30.03.1994 – I R 123/93, BStBl. 1994 II 810.

Selbst wenn der (abstrakte) Geschäftsgegenstand nicht auf die Vermarkung der konkreten Gegenstände gerichtet ist, kann das Vorhalten der Gegenstände aus dem Geschäftsgegenstand heraus geboten sein.

Soweit die steuerpflichtige Person im Rahmen der (konkreten) betrieblichen Verhältnisse kontinuierlich für ihre Produkte oder Dienstleistungen wirbt, dient das der Vermarktung des eigenen Leistungsangebotes.

Anlagevermögen wäre in diesem Fall anzunehmen, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter längerfristig oder gleichartige austauschbare Wirtschaftsgüter wiederholt kurzfristig genutzt worden wären. Wiederholt kurzrfristige Nutzungen begründen die Zuordnung zum Anlagevermögen jedoch nur dann ,wenn sie mit gewisser Häufigkeit und einem erheblichen zeitlichen Gesamtumfang (Dauer) vorgenommen worden wären.

Nicht zulässsig ist die Vorstellung einer An- und Verkaufs des Wirtschaftsgutes anstelle der Begründung des Miet- oder Pachtverhältnisses zur Prüfung der Anlagevermögensqualität.

§ 8 Nr. 1 lit. e GewStG: im Fall der Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung

BFH vom 17.08.2023 – III R 59/20, BStBl. 2024 II 70

[Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 24.09.2020 – 3 K 2762/19, EFG 2021, 559]

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG auf Grundlage des nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinns, der entsprechend dem Wesen der Gewerbesteuer zu modifizieren ist, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG.

Der Hinzurechnung unterliegen nach § 8 Nr. 1 lit. e GewStG Miet- und Pachtzinsen (einschließlich der Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen / unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum einer anderen Person stehen, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden.

Die Begriff Miet- und Pachtzinsen lehnen sich an die zivilrechtlichen Vertragstypen Miet- und Pachtvertrag an. Ein Miet- oder Pachtvertrag liegt nach dem Zivilrecht vor, wenn er in seinem wesentlichen rechtlich Gehalt ein Miet- oder Pachtverhältnis darstellt, BFH vom 14.02.1973 – I R 85/71, BStBl. 1973 II 413. Maßgeblich für die Einordnung des Vertrages sind dabei die Hauptpflichten. Unerheblich für die Einordnung des Vertrages ist der Bestand von Nebenpflichten, die dem Vertragstypen Miete oder Pacht nicht entsprechen, BFH vom 23.07.1957 – I 50/55 U, BStBl. 1957 III 306. Diese haben keinen Einfluss auf die Vertragstypenbestimmung. Neben dem vertraglichen Inhalt kommt auch der tatsächlichen Durchführung des Vertrages Bedeutung zu, BFH vom 01.06.2022 – III R 56/20, BStBl. 2023 II 875.

Wesensmerkmal eines Mietvertrages im zivilrechtlichen Sinne ist die Verpflichtung der vermietenden Person zur Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand an die mietende Person und die Erhaltung der Mietsache während der Mietdauer in diesem Zustand, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist auf den Vertrag ausländisches Recht anwendbar, genügt es, dass der Vertrag nach seinem Inhalt und eventuell nach dem Inhalt der subsidiär anzuwendenden Vorschriften des für anwendbar erklärten ausländischen Rechts als Mietvertrag zu beurteilen wäre, wenn auf ihn deutsches Recht anzuwenden wäre, BFH vom 27.11.1975 – IV R 192/71, BStBl. 1976 II 220. Nicht Voraussetzung für die Annahme eines Mietvertrages ist die unmittelbare Verschaffung des Besitzes an die mietende Person. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gebrauch der Mietsache durch die mietende Partei den unmittelbaren Besitz an der Sache voraussetzt, dann gehört zur Gebrauchsüberlassung auch die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, BGH vom 01.02.1989 – VIII ZR 126/88, MDR 1989, 628; BGH vom 15.11.2006 – XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394.

Die Miete ist in Abgrenzung zur Leihe entgeltlich ausgestaltet. Einer Festlegung der Miete in bestimmter Höhe bedarf es jedoch nicht. Ausreichend ist die Bestimmbarkeit der Miete, BGH vom 31.01.2003 – V ZR 333/01, NJW 2003, 1317. Das Entgelt kann dabei auch erfolgsabhängig ausgestaltet sein. Dazu gehört auch eine umsatzbezogene Miete, BGH vom 0404.1979 – VIII ZR 118/78, MDR 1979, 929. Dem folgte auch die steuerrechtliche Rechtsprechung, BFH vom 30.03.1994 – I R 123/93, BStBl. 1194 II 810.

Eine Einordnung des Vertrages als Miet- oder Pachtvertrag scheidet jedoch aus, wenn der Vertrag neben miet- und pachtvertragstypischen auch wesentliche miet- und pachtfremde Hauptpflichten enthält. Es liegt dann ein gemischter Vertrag vor.

Eine Einordnung als Miet- oder Pachtvertrag würde ausscheiden, wäre der konkrete Vertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zu charakterisieren sein. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer Geschäftsbesorgung um eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die der ursprüngliche Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch andere, den geschäftsführenden Personen, abgenommen wird, BGH vom 22.10.1958 – IV ZR 78/58, DB 1959, 168; BGH vom 25.04.1966 – VII ZR 120/65, BGHZ 45, 223. Diese Voraussetzungen erfüllen u.a. Vermittlungsverträge in denen sich der Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsherrn verpflichtet, diesem gegen Entgelt bestimmte Geschäfte mit einem Dritten vermitteln. Dem entsprechende steht der geschäftsführenden Person ein Leistungsentgelt zu.

Zivilrechtlich steht es Reiseunternehmen frei, ob sie als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritten als Leistungserbringer bedienen können oder bloß als Vermittler der Reiseleistung auftreten, BGH vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, NJW 2013, 308. Welchen Vertragsweg die Reiseunternehmen ist aus Sicht der reisenden Person zu beurteilen. Dabei ist auf einen durchschnittlichen Empfängerhorizont abzustellen. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass bei der Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen Eigentümer und Reiseunternehmen auch zu beachten ist, wie das Reiseunternehmen gegenüber den eigenen Kundinnen und Kunden auftritt, BGH vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, NJW 2013, 308. Tritt das Reiseunternehmen mittels eines einheitlichen Kataloges oder einer Internetpräsens gegenüber den reisenden Personen auf, spricht das dafür, dass das Unternehmen nicht für eine Vielzahl von Personen auftreten will, sondern die Überlassung der Immobilien in eigener Verantwortung übernimmt, BGH vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, NJW 2013, 308.

Enthält nun das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und Reiseveranstalter eine Mehrzahl vertraglicher Pflichten, die nicht ausschließlich mietvertraglicher Natur sind und lassen sich die durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente eines solches Vertrages voneinander trennen, handelt es sich um Miet- oder Pachtzins, soweit das Entgelt auf die Gebrauchsüberlassung entfällt, BFH vom 15.06.1983 – I R 113/79, BStBl. 1984 II 17 und um eine weitere Vergütung anderer Art.

Trennbar sind Hauptpflichten, wenn ein Nebeneinander verschiedener Vertragstypen vorliegt, die sich einer unterschiedlichen Beurteilung zuführen lassen, FG Münster vom 18.08.2022 – 10 K 1421/19 G, EFG 2022, 1919.

Keine Trennbarkeit ist gegeben, wenn der Vertrag wesentliche miet- und pachtfremde Hauptpflichten enthält, die so miteinander verschmolzen sind, dass ein Vertragsgebilde ganz eigener Art entsteht, welches nicht mehr nur als ein Nebeneinander von Leistungspflichten verschiedener Vertragstypen charakterisiert werden kann (typenverschmolzener Vertrag), BFH vom 15.06.1983 – I R 113/79, BStBl. 1984 II 17. In diesem Fällen liegt kein Miet- oder Pachtvertrag mehr vor, BFH vom 25.10.2016 – I R 57/15, BStBl. 2022 II 273. Eine Zuordnung zum Vertragstypus Miet- oder Pachtvertrag scheidet in diesen Fällen aus, BFH vom 23.07.1957 – I 50/55 U, BStBl. 1957 III 306.

Unerheblich ist im Rahmen der Prüfung der Trennbarkeit, ob Rechtsfragen betreffend den Vertrag nach den Grundsätzen der Miete oder Pacht unmittelbar oder entsprechend angewendet werden kann, BFH vom 12.07.1960 – I 96/59 S, BStBl. 1960 III 387.

Soweit die steuerpflichtige Person Verträge mit Immobilieneigentümern schließt, die Regelungen betreffend eine bestimmbare Immobilie, einen bestimmten Angebotszeitraum inkl. eine Exklusivitätsvereinbarung für den Zeitraum, das Entgelts für die Nutzung der Immobilie und diesbezügliche Zahlungsmodalitäten enthält, handelt es sich um einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB. [Keine Auseinandersetzung enthält die Entscheidung betreffend die Überlassung der Ausstattung der Immobilie und der damit verbundenen Abgrenzung von unbeweglichem und beweglichen Vermögens.]

Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. e GewStG unterliegen jedoch nicht jedwede Mietzinsen, sondern nur diejenigen, die sich auf Wirtschaftsgüter des (fiktiven) Anlagevermögens beziehen. Unter welchen Voraussetzungen fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, hat der erkennende Senat in seinen Entscheidungen BFH vom 25.07.2019 – III R 22/16, BStBl. 2020 II 51 sowie BFH vom 23.03.2022 – III R 14/21, BStBl. 2022 II 559 bereits herausgestellt. Auf diese Ausführungen nimmt die Entscheidung ausdrücklich Bezug. Maßgeblich für die Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen sind hiernach der konkrete Geschäftsgegenstand und die speziellen betrieblichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Dabei ist unter dem konkreten Geschäftsgegenstand die Marktausrichtung und unter den betrieblichen Verhältnissen die konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Tätigkeit zur Erreichung des Geschäftsgegenstandes zu verstehen. Ist nun das Geschäftsmodell der steuerpflichtigen Person gefährdet, wenn sie nicht ständig Zugriff auf die gemieteten Gegenstände hätte, liegt fiktives Anlagevermögen vor. Das ist der Fall, wenn sich die konkrete Geschäftstätigkeit nur sinnvoll ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern nur langfristig erworben wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall des Anbieters von Ferienimmobilien von dem Fall des Anbieters von Sportpauschalreisen. Denn der Sportpauschalreiseveranstalter war nur jeweils kurzfristig und nur vorübergehend an der Anmietung der Hotelzimmer interessiert. In zeitlicher Hinsicht beschränkte sich das fiktive Eigentum auch nur auf diesen Zeitraum der Überlassung, denn nur für diesen Zeitraum bestand ein Mietvertrag. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine dauerhafte Überlassung vor, für die jedoch nur während der Weitervermietung ein Entgelt zu entrichten war. Dem steht auch nicht die Entscheidung BFH vom 25.07.2019 – III R 22/16, BStBl. 2020 II 51 entgegen, da diese weder den Fall einer Einzelkomponentenreiseleistung noch den Fall eines Paketers mit langfristiger Planungssicherheit zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung deutet mithin darauf hin, dass auch bei Pauschalreiseveranstaltern, die langfristige Planungssicherheit benötigen, eine Hinzurechnung von Hotelzimmern nicht mit den in der Entscheidung BFH vom 25.07.2019 – III R 22/16, BStBl. 2020 II 51 genannten Gründen eine Hinzurechnung ausgeschlossen werden kann.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Überlassung von Betriebsvorrichtungen und Erbringung von Reinigungs- und Bewachungsleistungen

FG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2022 – 6 K 6066/21, SAAAJ-37708

Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG auf Grundlage des nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinns, der entsprechend dem Wesen der Gewerbesteuer zu modifizieren ist, vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung).

Zweck der Vorschrift ist die Herstellung einer rechtsformneutralen Besteuerung von Immobiliengesellschaften, BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BStBl. 2019 II 262. Denn die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ist grundsätzlich vermögensverwaltender Art und unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Eine Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit kann sich jedoch aus der Rechtsform der Immobiliengesellschaft ergeben. Für diesen Fall gewährt § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG eine Kürzung.

Die Kürzung setzt voraus, dass die Tätigkeit der gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft die Grenzen der Vermögensverwaltung nicht überschreitet. Das wäre der Fall, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels verwirklichen würde.

Tatbestandliche Voraussetzung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist sodann, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Die Begriffe verwalten und nutzen beschreiben allgemein die Vermögensverwaltung und stellen zugleich klar, dass alle typischen Hauptpflichten und Nebenpflichten eines Miet- und Pachtvertrages Teil der begünstigten Tätigkeit sind. Nur darüber hinausgehende, atypische Pflichten können einer erweiterten Grundbesitzkürzung im Wege stehen. Zu den nutzungsvertraglichen Nebenpflichten gehört die Reinigung von Gemeinschaftsflächen durch die nutzungsüberlassende Person. Nur wenn die Reinigungsleistung darüber hinausgeht, kann die Reinigungsleistung zur Hauptpflicht erstarken, so im Fall des FG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 – 8 K 8320/17, EFG 2020, 1629; BFH vom 17.01.1961 – I 53/60 S, BStBl. 1961 III 233.

Über die typischen Vertragspflichten hinaus gehen Bewachungsleistungen, BFH vom 12.03.1964 – IV 136/61 S, BStBl. 1964 III 364, FG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2019 – 8 K 8055/17, DStR 2020, 859. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Bewachung des Objektes im eigenen Interesse und damit zum Schutz des Objektes erfolgt, BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, BStBl. 2017 II 175. Erstreckt sich die Bewachung auch auf Besitz und Eigentum der nutzenden Personen, steht das der erweiterten Kürzung [Anmerkung: entgegen der Rechtsprechung BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, BStBl. 2017 II 175] entgegen. Welchen Zweck die Bewachung eines Objektes verfolgt, ist an den konkreten Gegebenheiten festzumachen. Dabei wird die Lage des konkreten Objektes ebenso wie dessen Frequentierung durch Laufkundschaft sowie Besonderheiten des Objektes zu berücksichtigen sein.

Der Begriff des Grundbesitzes ist bewertungsrechtlich zu verstehen. Zum Grundvermögen gehören daher nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Grund und Boden sowie die Gebäude. Nicht zum Grundbesitz gehört ausweislich § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG die sog. Betriebsvorrichtung selbst dann, wenn es sich um wesentliche Grundstücksbestandteile nach §§ 93f. BGB handelt. Das sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, mittels derer das Gewerbe der nutzenden Partei unmittelbar betrieben wird, BFH vom 28.02.2013 – III R 35/12, BStBl. 2013 II 606. Keine Betriebsvorrichtungen liegen vor, wenn die Vorrichtungen im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, BFH vom 24.03.2006 – III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130.

Werden neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes weitere Tätigkeiten ausgeübt, ist es unerheblich, ob diese mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden; schädlich ist bereits die bloße Verrichtung der Tätigkeit. Würden sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, läge allerdings bereits eine, die erweiterte Grundbesitzkürzung per se ausschließende gewerbliche Tätigkeit vor. Fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine kürzungsschädliche Tätigkeit vor, die selbst nicht der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zuzuordnen ist und auch keine unschädliche Nebentätigkeit darstellt.

Nicht kürzungsschädlich sind ausnahmsweise Tätigkeiten, die als zwingender Teil einer wirtschaftlich sinnvoll [Anmerkung: Es ist unklar, ob der Begriff „wirtschaftlich sinnvoll“ im Sinne einer Rendite oder im Sinne einer technischen Nutzung des Grundbesitzes zu verstehen ist.] gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind, BFH vom 22.10.2020 – IV R 4/19, BStBl. 2022 II 87. Jedenfalls liegt ein solcher Fall nicht vor, wenn eine mietende Partei die entsprechenden Anlagen in Eigenregie tatsächlich ersetzt und betreibt.

Das Gesetz führt des weiteren Tätigkeiten auf, die neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundvermögens ausgeführt werden können, ohne dass die erweiterte Grundbesitzkürzung zu versagen ist. Allerdings unterliegt der hieraus resultierende Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG nicht der Kürzung, BFH vom 18.12.2019 – III R 36/17, BStBl. 2020 II 405. Unschädlich ist demnach, dass eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichtet und veräußert oder Wohnungsbauten betreut werden.