BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400
Kategorie: Allgemein
§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG / § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: gewerblicher Grundstückshandel – Aufteilung von Bestandsimmobilien und Veräußerung der geschaffenen Eigentumswohnungen
FG Berlin-Brandenburg vom 07.01.2014 – 6 K 6207/11, EFG 2014, 780
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb soweit er im Inland betrieben wird, § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Zu den Gewerbebetrieben im Sinne der Norm zählen auch die Aktivitäten im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Unter diesen Voraussetzungen liegt ein originärer Gewerbebetrieb vor.
Ist ein Unternehmen originär gewerblich tätig, ist diesem Unternehmen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen.
Die Veräußerung eines Grundstücks kann dabei als letzter Akt der Fruchtziehung aus der zu erhaltenden Substanz noch Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung sein. Sie kann aber auch Teil eines gewerblichen Grundstückshandels sein. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf besteht. In diesem Fall kommt es der steuerpflichtigen Person wohl auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung an, BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BStBl. 1995 II 617.
Konkret sei das der Fall, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze).
Außerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren besteht die Vermutung, dass bei Anschaffung bzw. Errichtung kein bedingter Verkaufsvorsatz vorhanden war. In diesen Fällen können jedoch andere Gründe für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Indizien für eine solche Annahme ist die Kenntnis des Marktes, eine Vollfinanzierung und die Bildung von Wohneigentum bei Errichtung. Außerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren liegt in der Regel kein gewerblicher Grundstückshandel vor.
BFH vom 31.01.2012 – I R 105/10, BFH/NV 2012, 996
BFH vom 15.12.2010 -VIII R 50/09, BStBl. 2011 II 506
Videowand: Abgrenzung Werkvertrag (§ 631 BGB), Dienstvertrag und Mietvertrag
BGH vom 26.03.2008 – X ZR 70/06, NJW-RR 2008, 1155
Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifikation der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung der Leistung im Vertrag.
Ob eine vertragliche Vereinbarung dem Dienstvertrags- oder dem Werksvertragsrecht unterfällt, bestimmt danach, ob eine Dienstleistung als solche oder ob das Arbeitsgebnis, also der Arbeitserfolg, geschuldet wird. Darüber hinaus unterliegt ein Vertrag dem Mietvertragsrecht, wenn er auf die Gewährung des Gebrauchs einer Sache gerichtet ist.
Die Verpflichtung zur Präsentation von Werbespots auf einer Videotafel unterliegt dem Werkvertragsrecht, BGH vom 19.06.1984 – X ZR 93/83, NJW-RR 1984, 2406. Denn die Videowand wird nicht zeitweise überlassen und es wird auch nicht lediglich eine Arbeitsleistung geschuldet. Die Verpflichtung der leistenden Person ist auf den Präsentationserfolg gerichtet.
BFH vom 30.06.2005 – III R 76/03, BStBl. 2006 II 84
BFH vom 12.02.2004 – IV R 29/02, BStBl. 2004 II 602
Geschützt:
BFH vom 29.03.1973 – I R 199/72, BStBl. 1973 II 563