§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO: Einräumung von Filmverwertungsrechten

BFH vom 14.04.2022 – IV R 32/19, BStBl. 2022 II 832

[Vorinstanz: FG Köln vom 11.09.2019 – 3 K 2193/17]

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.

Nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG unterliegen der Hinzurechnung Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

Eine zeitlich befristet Überlassung von Rechten liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das zivilrechtliche Eigentum am Recht übertragen wird, selbst wenn das Recht selbst nur zeitlich befristet ist. Zudem liegt keine zeitlich befristete Überlassung vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum im Rahmen der Überlassung auf vom zivilrechtlichen Eigentümer auf die andere Vertragspartei übergeht.

Nach § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO setzt die Begründung wirtschaftlichen Eigentums voraus, dass die eine andere Person als der wirtschaftliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass diese Person den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von den Einwirkungen auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

Das wirtschaftliche Eigentum geht davon aus, dass der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer vom Nutzen des Vermögenswertes ausschließen kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, BFH vom 26.01.1970 – IV R 144/66, BStBl. 1970 II 264. Deswegen hat eine schuldrechtlich oder dinglich nutzungsberechtigte Person in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum. Trägt der Nutzungsberechtigte anstelle des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsgutes, das im Eigentum einer anderen Person steht und stehen ihr während der voraussichtlichen Nutzungsdauer Substanz und Ertrag des Wirtschaftsgutes zu, ist sie wirtschaftliche Eigentümerin, BFH vom 28.05.2015 – IV R 3/13, BStBl. 2018 II 81. Voraussetzung ist jedoch, dass die nutzungsberechtigte Person den zivilrechtlichen Eigentümer für die verbleibende Nutzungsdauer ausschließen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn lediglich der zivilrechtliche Eigentümer über ein Andienungsrecht verfügt.

Die für Leasingverträge entwickelten Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentum können auf Filmrecht nicht übertragen werden, da eine verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung der Filmrecht nicht möglich ist. Es ist daher auch nicht zuverlässig einschätzbar, ob vereinbarte Konditionen über Kaufoptionen mit einer notwendiger Wahrscheinlichkeit ausgeübt werden. Diesen Unsicherheiten tragen die Vertragsparteien bei der Überlassung von Film . Auch handelt es sich bei Filmverwertungsrechten um Immaterialgüter und nicht um materielle Wirtschaftsgüter, die Grundlage der Entwicklung der Rechtsgrundsätze waren.

Die Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Filmverwertungsrechten wird daher nur ausnahmsweise begründet, wenn der zivilrechtliche Eigentümer während der voraussichtlichen Nutzungsdauer vom der Substanz und dem Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist.

Das wirtschaftliche Eigentum geht jedenfalls nicht auf die andere Vertragspartei über, wenn der zivilrechtliche Eigentümer an den Wertsteigerung der Filmrechte im Rahmen einer erfolgsabhängigen Vergütung beteiligt ist.