Internetwerbung: Abgrenzung von Werkvertrag (§ 631 BGB) und Dienstvertrag

BGH vom 22.03.2018 – VII ZR 71/17, NJW-RR 2018, 687

Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifikation der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung der Leistung im Vertrag. Fehlt allerdings eine ausdrückliche Regelung des Vertragsgegenstandes, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, BGH vom 16.07.2002 – X ZR 27/01, BGHZ 151, 330.

Ein Werkvertrag liegt hiernach vor, wenn der Unternehmer sich zur Herstellung eines Werkes verpflichtet, also der Erfolg geschuldet wird. Dem entgegen liegt ein Dienstvertrag vor, wenn die Dienstleistung als solche geschuldet wird. Letztlich liegt ein Mietvertrag vor, wenn die Gewährung des Gebrauchs einer Sache geschuldet wird.

Ist der Vertrag auf die Anbringung von Werbeplakaten (Dienstleistung) an bestimmte Werbefläche für eine bestimmte Dauer (Erfolg) gerichtet, liegt ein Werkvertrag vor, BGH vom 19.06.1994 – X ZR 93/83, NJW 1984, 2306. Das gilt auch bei der Schaltung von Werbeanzeigen in Printmedien. Dem Werkvertragsrecht unterliegt auch ein Vertrag, der das Zeigen von Werbespots auf einer Videowand zum Gegenstand hat, BGH vom 26.03.2008 – X ZR 70/06, NJW-RR 2008, 1155. Gleiches gilt auch für die Platzierung einer Werbung auf einer Internetseite.

Plakatwerbung: Abgrenzung von Werkvertrag (§ 631 BGB) und Dienstvertrag

BGH vom 19.06.1984 – X ZR 93/83, NJW 1984, 2406

Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifikation der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung der Leistung im Vertrag.

Dabei kommt es darauf an, ob die Dienstleistung als solche oder der Erfolg des Arbeitsergebnisses geschuldet wird.

Wird daher neben der Anbringung von Werbung an bestimmten Stellen (hier: Papiermülleimer) auch das Verbleiben der Werbung an diesen Stellen geschuldet, liegt ein Werkvertrag vor. Denn es kommt nicht auf die einzelne Tätigkeit, sondern auf eine einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung an, RG, Warn, 1913, 138. Die Überlassung der Werbefläche in diesem Zusammenhang führt nicht zu einem Mietvertrag.