Videowand: Abgrenzung Werkvertrag (§ 631 BGB), Dienstvertrag und Mietvertrag

BGH vom 26.03.2008 – X ZR 70/06, NJW-RR 2008, 1155

Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifikation der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten. Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung der Leistung im Vertrag.

Ob eine vertragliche Vereinbarung dem Dienstvertrags- oder dem Werksvertragsrecht unterfällt, bestimmt danach, ob eine Dienstleistung als solche oder ob das Arbeitsgebnis, also der Arbeitserfolg, geschuldet wird. Darüber hinaus unterliegt ein Vertrag dem Mietvertragsrecht, wenn er auf die Gewährung des Gebrauchs einer Sache gerichtet ist.

Die Verpflichtung zur Präsentation von Werbespots auf einer Videotafel unterliegt dem Werkvertragsrecht, BGH vom 19.06.1984 – X ZR 93/83, NJW-RR 1984, 2406. Denn die Videowand wird nicht zeitweise überlassen und es wird auch nicht lediglich eine Arbeitsleistung geschuldet. Die Verpflichtung der leistenden Person ist auf den Präsentationserfolg gerichtet.