BFH vom 16.11.2023 – III R 27/21
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG. Dieser ermittelt sich nach § 7 S. 1 GewStG aus dem nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierten Gewinns, der um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermehrt bzw. gemindert ist.
Entgelte für Schulden unterliegen nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG der Hinzurechnung für gewerbesteuerliche Zwecke. Die Finanzverwaltung versteht unter Entgelten für Schulden die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital, R 8.1 Abs. 1 S. 1 GewStR 2009. Entsprechend tradierter Rechtsprechung ist das im Einzelfall nach wirtschaftlicher Betrachtung zu beurteilen, RFH vom 13.09.1939 – I 275/38, RStBl. 1938, 1138. Damit sind sowohl der Zins im engeren Sinn, die Gebühr für die Gewährung eines Darlehens sowie laufende Gebühren des Darlehens erfasst. Nicht der Hinzurechnung unterliegen Entgelte aus anderen Gründen, als der Überlassung von Fremdkapital. Ausnahmsweise könnten diese Entgelte der Hinzurechnung unterliegen, wenn sich Nutzungsüberlassung und anderer Grund als wirtschaftliche Einheit zeigen. Eine solche Zusammenfassung ist möglich, wenn in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eine enge Verflechtung vorliegt. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn beide Geschäfte hinsichtlich der Beträge und Laufzeiten, sowie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die vertragsschließenden Personen kongruent sind und die Fälligkeitstermine aufeinander abgestimmt sind.
Die Bildung einer Bewertungseinheit im Sinne des § 254 HGB hat keine Auswirkung auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im vorstehenden Sinne, BFH vom 07.10.2021 – III R 15/18, BStBl. 2022 II 625.