§ 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 Nr. 2a GewStG: Dividendenzahlung im Jahr eines qualifizierten Anteilstausches

BFH vom 16.04.2014 – I R 44/13, BStBl. 2015 II 303

[Vorverfahren: FG Köln vom 07.05.2013 – 10 K 3547/12, BB 2014, 358]

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Ist die steuerpflichtige Person eine Kapitalgesellschaft und bezieht sie Erträge aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (Dividenden), bleiben diese nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG außer Ansatz(, soweit die nach § 8b Abs. 4 KStG n.F. vorausgesetzte Mindestbeteiligung vorliegt). Allerdings ist nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Bruttodividende als nicht abzugsfähige Betriebsaufgabe dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Das gilt für Zwecke der Gewerbesteuer über § 7 S. 1 GewStG gleichermaßen.

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird die Belastungsentscheidung allerdings neu getroffen. Zu diesem Zweck werden die von der Besteuerung ausgenommenen Beträge nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben werden gegenläufig berücksichtigt. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht vorliegen.

§ 9 Nr. 2a GewStG erfasst Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt.

Soweit weiterhin vorausgesetzt wird, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns im Sinne des § 7 GewStG angestezt worden sind, ist auf dieses Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Prüfung des § 8 Nr. 5 GewStG zu verzichten, BFH vom 09.11.2011 – I B 62/11, BFH/NV 2012, 449. Denn anderesfalls fände das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg infolge der Übernahme des körperschaftsteuerlichen Ergebnisses nach § 7 S. 1 GewStG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG keine Anwendung.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist § 8 Nr. 5 GewStG in Verbindung mit § 9 Nr. 2a GewStG bei einer im laufenden Kalenderjahr gegründeten Gesellschaft nur dann möglich, wenn dieser rückwirkend auf den Beginn des Jahres die Beteiligung zugerechnet werden könnte.

Zu einer solchen Zurechnung könnte nach § 23 Abs. 1 UmwStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG bzw. nach § 12 Abs. 3 1. HS UmwStG erfolgen. Nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG erfolgt die Zurechnung der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger. Diese zeitraumbezogene Zurechnung ist jedoch nicht geeignet die zeitpunktbezogene Zurechnung herbeizuführen, FG München vom 17.09.1991 – 7 K 7191/85, EFG 1992, 201; FG Baden-Württemberg vom 25.03.2010 – 3 K 1386/07, EFG 2010, 1714.

Die Generalklausel des § 12 Abs. 3 1. HS UmwStG tritt ferner hinter § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG zurück. Dieses Verhältnis drückt auch § 12 Abs. 3 S. HS UmwStG aus.