§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung

FG Hamburg vom 15.05.2024 – 2 K 76/22, NWB EAAAJ-73344

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die im Gesetz ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Die Rechtsprechung versteht die Ausschließlichkeit in zweifacher Hinsicht. So ist die Ausschließlichkeit gegenständlich auf eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen begrenzt. Darüber hinaus ist sie nach Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit darauf begrenzt, dass dieses Vermögen verwaltet oder genutzt wird, BFH vom 18.12.2019 – III R 36/17, BStBl. 2020 II 405.

Hinsichtlich der Bestimmung des Grundbesitzes ist auf das Bewertungsgesetz verwiesen, BFH vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude und die sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör. Nicht zum Grundbesitz zählen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtung), auch wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB sind, § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG. Betriebsvorrichtung ist ein Gegenstand, durch den das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Zur Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen ist auf die Erfordernis im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes bzw. des Dienens im Rahmen des unmittelbaren Betreibens des Gewerbes abzustellen, BFH vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFH/NV 2024, 584. Ein unmittelbares Betreiben des Gewerbes setzt einen ähnlichen engen Zusammenhang zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf voraus, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Nicht ausreichend ist hingegen die Nützlichkeit, die Notwendigkeit oder gar die diesbezüglichen gewerbepolizeilichen Vorgaben für den Betrieb.

Personenaufzüge und Rolltreppen dienen bei mehrgeschossigen Gebäuden der Benutzung des Gebäudes als Ersatz für Treppen und haben damit eine Gebäudefunktion. Sie sind daher keine Betriebsvorrichtungen. Lastenaufzüge haben hingegen eine betriebliche Funktion, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Denn sie stehen in einem besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb, BFH vom 07.10.1977 – III R 48/76, BStBl. 1978 II 186. Das gilt auch für Paletten-Förderanlagen, die bei der Zwischenlagerung von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb Verwendung finden.

Soweit die Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Erfordernis der Ausschließlichkeit dahingehend annimmt, dass dieses nicht verletzt ist, wenn die Betriebsvorrichtung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksnutzung ist, BFH vom 15.06.2023 – IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190. Dabei wird zwingend notwendig in der Rechtsprechung als unentbehrlich verstanden, BFH vom 18.12.2019 – III R 36/17, BStBl. 2020 II 405. Ob eine Unentbehrlichkeit vorliegt ist anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Unerheblich ist dabei, welchen Einfluss das Vorhandensein auf den Betrieb der mietenden Partei hat, da sonst aus der Nutzung durch die mietende Partei die Unentbehrlichkeit zwingend erwachsen würde, FG Berlin-Brandenburg vom 22.11.2022 -6 K 6066/21, EFG 2023, 783. Unerheblich ist auch, ob das Vorhandensein in der Praxis üblicherweise gegeben ist und hieraus eine positive Ergebnisentwicklung für das Unternehmen gegeben ist, BFH vom 05.03.2008 – I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359.

Diese Ausnahme liegt im Fall notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungswirtschaft, wie beispielsweise bei Heizungsanlagen, Gartenanlagen oder ähnlichen Anlagen, vor, BFH vom 18.12.2019 – III R 36/17, BStBl. 2020 II 405. Die Ausnahme ist jedoch nicht einschlägig, wenn hiermit positive Einkünfte generiert werden, da das Vorhandensein zweckmäßig ist. Dem entgegen ist eine Paletten-Förderanlage jedenfalls dann nicht zwingend notwendig, wenn auch ein Lastenaufzug vorhanden ist. Im Regelfall verfügen, nach Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, mehrgeschossige Gebäude zumeist nicht über eine Paletten-Förderanlage, sondern über einen Lastenaufzug. Unerheblich ist auch, dass die Miete für die Geschosse, die nur mittels Lastenaufzug zu erreichen sind, geringer ist, als für diejenigen, die ebenerdig liegen.

Nicht entscheidungserheblich war die Ansicht des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 -14 K 1037/22/ G, F, EFG 2024, 311, dass bei einer schwer oder nur mit erheblichen Aufwand zu entfernende Anlage ein Indiz für eine zwingende Notwendigkeit vorliegt.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Betriebsverpachtung in Fällen, in denen das Betriebsgrundstück die wesentliche Betriebsgrundlage bildet

FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F, NWB RAAAJ-59059

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die im Gesetz ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft.

Grundlegende Voraussetzung der erweiterten Kürzung ist daher, dass sich die Gewerbesteuerpflicht des Unternehmens allein aus der gewählten Rechtsform ergibt und keine originäre gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG vorliegt.

Wird ein Betrieb im Ganzen verpachtet (Betriebsverpachtung), entfällt das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Ertragsteuerlich ist fortan keine originäre gewerbliche Tätigkeit mehr gegeben. Denn Voraussetzung der Betriebsverpachtung ist es, dass der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebes verpachtet werden und die verpachtende Partei in der Folge sich selbst nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind dabei diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsfortführung zukommt, BFH vom 17.04.1997 – VIII R 2/95, BStBl. 1998 II 388. Ist die einzige wesentliche Betriebsgrundlage ein Grundstück, kann die Vermietung dieses Grundstücks die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung erfüllen, BFH vom 29.10.1992 – III R 5/92, BFH/NV 1993, 233. Das ist im Fall eines Einzelhandelsbetriebes regelmäßig gegeben, BFH vom 06.11.2008 – IV R 51/07, BStBl. 2009 II 303. Ertragsteuerlich führt die Betriebsverpachtung jedoch nicht zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven. Ertragsteuerlich wird der Gewerbebetrieb vielmehr fortgeführt, solange die steuerpflichtige Person nicht die Betriebsaufgabe erklärt, BFH vom 13.11.1963 – GrS 1/63, BStBl. 1964 III 124.

Abweichend davon endet die sachliche Gewerbesteuerpflicht unabhängig von der (ertragsteuerlichen) Aufgabeerklärung mit dem Beginn der Betriebsverpachtung, da nicht nur die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entfallen ist, sondern auch die, die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines originären Gewerbebetriebes begründende, werbende Tätigkeit.

Damit kommt die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung in Betracht. Allerdings ist unabhängig vom Bestehen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht Voraussetzung der erweiterten Grundbesitzkürzung, dass in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht ausschließlich die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erfolgt und daneben lediglich Tätigkeiten ausgeübt werden, die gesetzlich als zulässige Nebentätigkeiten benannt sind, und kein Ausschluss der Anwendung nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG erfolgt. Besteht die Betriebsverpachtung lediglich in der Vermietung von Grundbesitz, verstößt das nach Ansicht des angerufenen Finanzgerichts nicht gegen die qualitative Ausschließlichkeit, a.A. FG Düsseldorf vom 22.06.2022 – 2 K 2599/18 G, EFG 2022, 1392; FG Münster vom 06.12.2019 – 14 K 3999/16 G, GmbH-StB 2021, 328.

Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist hingegen ausgeschlossen, wenn neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes die Verwaltung und Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter erfolgt.

Nicht zu einem Ausschluss kommt es, wenn sich bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum der steuerpflichtigen Gesellschaft befinden, die nicht Gegenstand einer Überlassung sind und denen keine eigene Funktion im Sinne eines Wertspeichers zukommt. Daher ist die Einlagerung von Inventarstücken der überlassenen Immobilie – auch in der Immobilie – für die erweiterte Grundbesitzkürzung unschädlich, wenn diese nicht Gegenstand der Nutzungsüberlassung sind.

Schädlich ist jedoch die Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, denn diese sind steuerlich nicht Teil des Grundvermögens. Hierbei handelt es sich um sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Wegen des Bezuges zu einer Betriebsanlage setzt die Betriebsvorrichtung voraus, dass das Unternehmen damit unmittelbar betrieben wird, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Daher ist ein Lastenaufzug in einem Warenhaus, anders als ein Personenaufzug, eine Betriebsvorrichtung, BFH vom 05.03.1971 – III R 90/69, BStBl. 1971 II 155. Denn mittels des Lastenaufzugs wird das Gewerbe unmittelbar betrieben, BFH vom 07.10.1977 – III R 48/76, BStBl. 1978 II 186. Dem entgegen hat ein Personenaufzug die Funktion einer Treppe und dient der Benutzung des Gebäudes, BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15, BStBl. 2019 II 705. Im Ausnahmefall kann der Verstoß gegen das qualitative Ausschließlichkeitsgebot zudem unbeachtlich sein. Das ist dann der Fall, wenn die zusätzliche Überlassung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung und -nutzung ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob die zusätzliche Überlassung bei Abschluss vergleichbarer Mietverträge als zwingend notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit angesehen wird. Das ist im Fall eines Lastenaufzugs in einem Warenhausgebäude der Fall. Keine Betriebsvorrichtungen sind Verladerampen, die aus einer Betonrampe und einem Blech bestehen, das zur Überbrückung der Betonrampe und dem anfahrenden LKW dient, BFH vom 10.07.1964 – III 159/60 U, BStBl. 1964 III 523. Verladerampen haben eine Zugangsfunktion zum Gebäude, FG Düsseldorf vom 24.02.2023 – 10 K 1672/20 G, EFG 2023, 651.