§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG: einheitlicher Gewerbebetrieb – hier: Gewächshausbau und Pflanzenzucht

FG Münster vom 29.11.2023 – 13 K 986/21 G, EFG 2024, 477

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S . 1 GewStG der stehende Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG das gewerbliche Unternehmen im einkommensteuerlichen Sinne.

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich um einen einheitlichen Betrieb oder um mehrere Betriebe handeln, BFH vom 17.06.2020 – X R 15/18, BStBl. 2021 II 157.

Ob ein oderer mehrer Gewerbebetriebe vorliegen, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Gewerbesteuerlich kommt dieser Frage Bedeutung zu, weil der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG jedem Gewerbebetrieb, der durch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft betrieben wird, zusteht und gegenläufig eine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben nach § 10a GewStG nicht vorgesehen ist.

Ob ein einheitlicher oder mehrere Betriebe vorliegen, bestimmt sich ferner aufgrund der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigung. Im Fall der Gleichartigkeit liegt regelmäßig ein Gewerbebetrieb vor. Im Fall der Ungleichartigkeit liegen regelmäßig mehrere Betriebe vor.

Maßgeblich für die Einordnung ist dabei der organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenhang im Verhältnis zum Grad der Verschiedenheit der Betätigung, BFH vom 17.06.2020 – X R 15/18, BStBl. 2021 II 157.

Treffen jedoch gewerbliche und nicht gewerbliche Betätigungen aufeinander, sind diese regelmäßig getrenntz zu erfassen, BFH vom 11.07.1991 – IV R 33/90, BStBl. 1992 II 353. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen.

§ 2 Abs. 1 S. 1 GewStG: einheitlicher Gewerbebetrieb – hier: zwei Tankstellen in räumlicher Nähe

FG Düsseldorf vom 23.06.2020 – 10 K 197/17 K

Die Frage, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen ist im Gewerbesteuerrecht an verschiedenen Stellen von grundlegender Bedeutung. So kennt das Gewerbesteuerrecht als Objektsteuerrecht keine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Steuerobjektes. Auf der anderen Seite gewährt § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewSt jedem Gewerbebetrieb einen Freibetrag von EUR 24.500, der von einer natürlichen Person oder Personengesellschaft betrieben wird.

Ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Sachlich selbständig sind Bereiche, die weder finanziell, noch organisatorisch oder finanziell zusammenhängen. Umgekehrt bilden die Betätigungen eine Einheit, wenn sie sachlich zusammenhängen, RFH vom 21.12.1938 – VI 730/38, RStBl. 1939, 372. Allein die Gleichartigkeit der Betriebe begründet jedoch noch keinen einheitlichen Betrieb. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ein Gleichartigkeit der Betätigung durchaus für einen einheitlichen Betrieb spricht, BFH vom 30.06.1961 – IV 426/60, BFH vom 14.09.1965 – I 64/63, BStBl. 1965 III 656.

Ein organisatorischer Zusammenhang ist gegeben, wenn die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden, BFH vom 18.12.1996 – XI R 63/96, BStBl. 1997 II 573.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Betätigungen gleichartig sind oder sich – bei ungleichartiger Betätigung – gegenseitig stützen und ergänzen, BFH vom 18.12.1996 – XI R 63/96, BStBl. 1997 II 573. Zudem kann auch die Identität oder die Verschiedenheit des Kunden- und Lieferantenkreis sowie die Zusammesetzung des Aktivvermögens und dessen Finanzierung Ausdruck des wirtschaftlichen Zusammenhangs sein, BFH vom 12.01.1978 – IV R 26/73, BStBl. 1978 II 348.

Ein finanzieller Zusammenhang fehlt, wenn getrennt Aufzeichnungen geführt, eigene Bankkonten unterhalten, getrennte Kassenabrechnungen vorgenommen und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt werden.

Das FG Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung zu der Überzeugung, dass alleine die Führung separater Bankkonten und damit eine finanzielle Trennung nicht zur Begründung verschiedener Gewerbebetriebe führen kann, wenn ein wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bereichen weiterhin gegeben ist.