Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.2013 – 5 A 329/12, DStRE 2015, 420.
Die Feststellungen des Finanzamtes im Gewerbesteuermessbescheid sind für die Kommune bindend (Grundlagenbescheid).
Das gilt auch für die Frage der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Es ist Aufgabe der Finanzverwaltung den steuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Messbetrag entsprechend festzusetzen. Den Gemeinden obliegt allein die Anwendung des entsprechenden Hebesatzes.