BFH vom 27.04.1977 – I R 214/75, BStBl. 1977 II 776
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser bestimmt sich gemäß § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts für die Ermittlung des Gewinns, der für gewerbesteuerliche Zwecke zu modifizieren und um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu vermehren und um Kürzungen nach § 9 GewStG zu vermindern ist.
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag auf Antrag um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Grundbesitzkürzung). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben Nebentätigkeiten ausübt, die in § 9 Nr. 1 S. 2f. GewStG ausdrückliche Erwähnung finden, sofern die Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung nicht nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG ausgeschlossen ist. Zweck der Regelung ist die Vermeidung einer Schlechterstellung einer grundbesitzenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft. Die Gewährung der erweiterten Grundbesitzkürzung ist daher ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig ist, BFH vom 17.01.2006 – VIII R 60/02, BStBl. 2006 II 434. Das wäre jedenfalls der Fall, wenn das Unternehmen auch einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG nachgehen würde.
[Hinweis: Es ist fraglich, ob die Ausübung einer strukturell gewerblichen Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt, da ausschließlich die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Gegenstand der Kürzung ist. Soweit eine gewerblich Tätigkeit ausgeübt wird, findet die Kürzungsvorschrift schon aufgrund des Normzwecks keine Anwendung.]
Zudem erkennt die Rechtsprechung an, dass die Überlassung von sonstigen Wirtschaftsgüter unschädlich ist, wenn die Überlassung zwingend notwendige Voraussetzung einer wirtschaftlich sinnvollen Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ist.
[Hinweis: In der Vergangenheit war es für die Eintragung einer GmbH & Co. KG ins Handelsregister zwingende Voraussetzung, dass diese gewerblich tätig war. Das Handelsrecht setzte insoweit auch die Ausübung der Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten konnte im Bereich vermögensverwaltender Betätigungen nicht erreicht werden.]