FG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2019 – 6 K 6276/17, EFG 2020, 791
Die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird.
Dabei hat der Tatbestand eine qualitative, eine quantitative und eine zeitliche Komponente.
Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer folgt hinsichtlich der zeitlichen Komponente, dass die Haupttätigkeit durchgängig währen des gesamten Erhebungszeitraum in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen muss.
Die erweiterte Grundbesitzkürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und damit nicht mehr ausschließlich [eigener] Grundbesitz verwaltet und genutzt wird, BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400.
[Hinweis: Die Auffassung von Jesse, FR 2004, 1085, 1093, dass die erweiterte Kürzung keinen Zeitraumbezug aufweist überzeugt das Gericht ebenso wenig wie die Auffassung von Schlegel, NWB 2012, 4223, 4225, der die nachlaufende Verwaltung von Kapitalvermögen genügen lassen will, sofern das Vermögen aus der Vermietungstätigkeit stammt. Dabei stützt sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BFH vom 29.03.1973 – I R 199/72, BStBl. 1973 II 563, aus der sich bereits ein Zeitraumbezug der erweiterten Kürzung ergibt. Zudem spricht der Wortlaut der Norm gegen die Unschädlichkeit der nachlaufenden Kapitalvermögensverwaltung, da diese nicht „neben“ der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erfolgt.]
Zur Frage welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitraums der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bei Hinzuerwerb und Veräußerung von Immobilien maßgeblich sind, führt das Gericht aus, dass hierzu der Übergang von Nutzen und Lasten maßgeblich ist. Bestimmt also der Kaufvertrag, dass Nutzen und Lasten erst zum nächsten 1. des Monats übergehen, fällt der Veräußerungsgewinn erst im Folgemonat und ggfs. im Folgejahr an. Auf der anderen Seite kann durch den Übergang von Nutzen und Lasten zum Zeitpunkt des Ablaufes des Jahres sichergestellt werden, dass der Veräußerungsgewinn noch in das Jahr fällt in dem die Voraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung noch vorgelegen haben.
Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse und nicht das Bestreben alsbald wieder eine Immobilie zu erwerben. Allein ein Bestreben begründet keine Verwaltung und Nutzung, BFH vom 26.02.2014 – I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400.
Anders liegt der Fall möglicherweise, wenn der schuldrechtliche Erwerb des zweiten Grundstücks vor der Veräußerung des ersten Grundstücks erfolgt und allein der Übergang von Nutzen und Lasten zu einer grundbesitzlosen Zeit führt, FG München vom 29.02.2016 – 7 K 1109/14, EFG 2016, 932.
Letztlich führt der Zeitraumbezug auch nicht zu einer Benachteiligung kleinerer Immobiliengesellschaften, da es anerkannt ist, dass durch die Entprägung einer Immobiliengesellschaft die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Gesellschaft und damit auch der Erhebungszeitraum endet, so dass zum einen die ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes in zeitlicher Hinsicht erfolgt und zum anderen der Veräußerungsgewinn nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegt, FG Berlin-Brandenburg vom 13.08.2019 – 8 K 8310/15.