BFH vom 28.01.2015 – I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109
[Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 07.03.2014 – 12 K 946/11 G, EFG 2014, 1423]
Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts ermittelte und für gewerbesteuerliche Zwecke modifizierte Gewinn. Er ist um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vermehrt und verringert.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist ausgeschlossen, wenn das grundbesitzende Unternehmen eine Tätigkeit ausübt, die als solche gewerblich ist und nicht zu den in § 9 Nr. 1 GewStG aufgeführten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört.
Zur Gewerblichkeit der Tätigkeit kann es kommen, wenn infolge personeller und sachlicher Verflechtung die Merkmale der Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet werden und dieses in der Folge eine gewerbliche Tätigkeit ausführt (Betriebsaufspaltung), BFH vom 24.01.2012 – I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176.
Die sachliche Verflechtung liegt jedenfalls im Fall der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen vor, BFH vom 19.12.2007 – I R 111/05, BStBl. 2008 II 536.
Die personelle Verflechtung erfordert einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen im Besitz- und im Betriebsunternehmen. Dabei kann das Besitzunternehmen auch ein Kapitalgesellschaft sein, BFH vom 26.02.1998 – III B 170/94, BFH/NV 1998, 1258 (kapitalistische Betriebsaufspaltung). In diesem Fall ist vorausgesetzt, dass die Besitzgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann. Das ist im Fall einer Tochterbetriebskapitalgesellschaft der Fall. Nichtzulässig sei es demnach auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehendenden Anteilseigentümer zurückzugreifen (Durchgriffsverbot), BFH vom 22.10.1986 – I R 180/20, BStBl. 1987 II 117. Der Annahme einer personellen Verflechtung steht nicht entgegen, dass der Einfluss auf die Betriebsgesellschaft nur mittelbarer Natur ist, BFH vom 28.11.2001 – X R 50/97, BStBl. 2002 II 363. Mithin kann die personelle Verflechtung der Betriebsgesellschaft gegenüber einer Enkelgesellschaft bestehen. Kein Fall personeller Verflechtung liegt vor, wenn die Besitzkapitalgesellschaft und die Betriebskapitalgesellschaft Schwestergesellschaften sind.
Ein Gedanke zu „§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: mittelbare Beteiligung an der Betriebsgeselleschaft“