§ 3 Nr. 20 lit. d GewStG: Steuerbefreiung von Pflegeeinrichtungen

FG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2025 – 6 K 6116/23, NWB IAAAJ-91543

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der inländische stehende Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG das gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Nach § 3 Nr. 20 lit. d GewStG sind bestimmte Pflegeeinrichtungen unter weiteren Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG ist tätigkeitsbezogen ausgestaltet und nicht persönlich. Die steuerpflichtige Person ist damit nicht per se von der Gewerbesteuer befreit. Von der Gewerbesteuer befreit ist lediglich der Teil des Gewerbeertrages, der aus dem Betrieb der Einrichtung resultiert. Denn der Zweck der Befreiung besteht darin die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten, BFH vom 22.10.2003 – I R 65/02, BStBl. 2004 II 300. Erträge aus anderen als den begünstigen Tätigkeiten unterliegen als nicht befreite Erträge der Gewerbesteuer, BFH vom 01.09.2021 – III R 20/19, BStBl. 2022 II 83.

Die Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen, das zur Erbringung der begünstigten Leistungen verwendet wurde, werden von der Steuerbefreiung umfasst, denn sie sind nicht von der begünstigen Tätigkeit zu trennen. Das wurde in der Entscheidung FG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2023 – 6 K 6060/20, EFG 2024, 316 noch offengelassen. Trennbare Erträge liegen nicht bereits deswegen vor, weil die Erträge auf unterschiedlichen Konten verbucht oder in anderer Weise rechnerisch getrennt werden können, FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2025 – 8 K 8040/24.

§ 3 Nr. 20 lit. d GewStG: Erträge aus anderer Tätigkeit

FG Berlin-Brandenburg vom 25.09.2023 – 6 K 6060/20, NWB WAAAJ-55168

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Nach § 3 GewStG sind bestimmte Unternehmen und unternehmerische Betätigungen von der Gewerbesteuer befreit.

Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 lit. d GewStG erstreckt sich auf Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Zweck des Befreiungstatbestandes ist es die Versorgungsstruktur der genannten Personengruppen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Von diesem Zweck nicht erfasst sind Erträge aus anderer wirtschaftlicher Betätigung. Der Befreiungstatbestand ist daher nicht als persönliche Steuerbesfreiung ausgestaltet, sondern eine tätigkeitsbezogene sachliche Steuerbefreiung. In diesem Zusammenhang ist in gleicher Weise von einer gegenstandsbezogenen wie von einer tätigkeitsbezogenen Abgrenzung zu sprechen, BFH vom 01.09.2021 – III R 20/19, BStBl. 2022 II 83.

Es bedarf daher eine Differenzierung zwischen den begünstigen Erträgen und den nicht Erträgen aus nicht begünstigter Tätigkeit, BFH vom 01.09.2021 – III R 20/19, BStBl. 2022 II 83. Nicht von der Befreiung erfasst sind daher, die Gewinne aus dem Verkauf von Getränken und die Vermietung von Telefonen an Heimbewohner, da diese Erträge außerhalb des begünstigen Zwecks erwirtschaftet werden, BFH vom 01.09.2021 – III R 20/19, BStBl. 2022 II 83.

Ebenfalls nicht der Befreiung unterliegen Zinserträge. Sie sind auch nicht durch Zinsaufwendungen zu mindern, die in Zusammenhang mit der steuerbefreiten Betätigung verauslagt werden.